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Rechtliche Informationen

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil V R 44/07 vom 30.Oktober 2008 die allgemeine Steuerbefreiung für Leistungen bei dem Vertrieb von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen verneint. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn sie sich auf einzelne Geschäftsabschlüsse bezieht.

Die Steuerfreiheit eines Unternehmers, der Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 UstG betreut, überwacht und schult, setzt voraus, dass er zumindest mittelbar auf den einzelnen Geschäftsabschluss einwirken kann.

Damit weicht der BFH von der Einschätzung des Bundesministeriums für Finanzen ab, das davon ausging, dass eine einmalige Prüfung und Genehmigung von standardisierten Verträgen für eine Steuerbefreiung ausreichend sei!

Sachverhalt:
Der Kläger und Revisionskläger war für eine Gesellschaft als Vermittler von atypisch stillen Beteiligungen und Kommanditbeteiligungen auf Basis eines Handelsvertretervertrages tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte die Betreuung der ihm zugeordneten Vertriebspartner und deren Information über die Entwicklung der Produkte. Der Vergütungsanspruch des Klägers war in Provisionsbedingungen vereinbart und bemaß sich an der Höhe der vom jeweiligen Anleger gezeichneten Fondsbeteiligung.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung erkannte das Finanzamt die Steuerfreiheit der Vermittlungsleistungen ab und erließ einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid.

Die Klage des Handelsvertreters wurde vom Finanzgericht abgewiesen, mit der Begründung, dass er im Gegensatz zu den von ihm betreuten Vermittlern, keinen Beitrag zum Zustandekommen der jeweiligen Verträge geleistet habe.

Im Revisionsverfahren argumentierte der Handelsvertreter damit, dass im Rahmen einer arbeitsteilig organisierten Vertriebskettte jeder der beteiligten Dienstleister, einen eigenen Beitrag zum Zustandekommen des Einzelvertrages geleistet hat. Zudem habe er Vermittler zu Endkunden begleitet und Endkundenveranstaltungen organisiert, durch die erst Geschäftsabschlüsse zustande kamen.

Urteilsbegründung
Der BFH wies die Revision ab und begründete dies wie folgt:

*Nach § 4 Nr. 8 Buchst. f des UStG ist die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen steuerfrei. Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen. In jedem Falle ist für die Steuerfreiheit erforderlich, dass sich die Mittlertätigkeit auf ein einzelnes Geschäft bezieht.

*Wenn eine Vermittlung aus verschiedenen einzelnen Dienstleistungen besteht, ist für jede einzelne Dienstleistung zu prüfen, ob die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllt werden. Abhängig davon kann eine Steuerbefreiung gegeben sein.

*Eine Steuerfreiheit für administrative Tätigkeiten ohne Bezug zum konkreten Umsatz existiert nicht, da dies eine Steuerfreiheit für allgemeine Vertriebstätigkeiten voraussetzen würde, die das EU-Recht nicht vorsieht.

Das BMF hat mit Schreiben vom 23.06.2009 eine Fristenregelung dahingehend eingeführt, dass bis zum 31.12.2009 die einmalige Prüfung und Genehmigung von Standardverträgen und -vorgängen für die steuerbefreite Auszahlung von Leitungsvergütungen ausreichend ist. Ab dem 01.01.2010 kommt eine Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn der Leitungsvergütungsempfänger auf die Vertragsparteien durch die Prüfung der Verträge einwirken kann!